§ 36 StS 1992 § 36

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999
§ 36

Vertretung der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der

sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

(1) Kommt die Stelle eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen vier Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwischen hat die Geschäfte ein(e) Vertreter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Vorschlag der Wahlpartei, die den (die) zu Vertretenden (Vertretende) vorgeschlagen hatte, zu bestimmen hat.

(2) Ist ein(e) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates an der Ausübung seiner Verpflichtung verhindert, hat er (sie) bzw. es rechtzeitig ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner (ihrer) Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der (die) namhaft gemachte Vertreter (Vertreterin) sind unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Verhinderung, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt eine solche Betrauung nicht, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eine(n) Vertreter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates zu bestimmen, der nach Möglichkeit derselben WahlparteiFraktion zuzuzählen sein soll wie der (die) zu Vertretende. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Vertretung eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) in seiner (ihrer) Funktion gemäß § 26.

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.02.1992 bis 28.02.2005
§ 36

Vertretung der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der

sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

(1) Kommt die Stelle eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen vier Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwischen hat die Geschäfte ein(e) Vertreter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Vorschlag der Wahlpartei, die den (die) zu Vertretenden (Vertretende) vorgeschlagen hatte, zu bestimmen hat.

(2) Ist ein(e) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates an der Ausübung seiner Verpflichtung verhindert, hat er (sie) bzw. es rechtzeitig ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner (ihrer) Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der (die) namhaft gemachte Vertreter (Vertreterin) sind unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Verhinderung, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt eine solche Betrauung nicht, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eine(n) Vertreter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates zu bestimmen, der nach Möglichkeit derselben WahlparteiFraktion zuzuzählen sein soll wie der (die) zu Vertretende. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Vertretung eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) in seiner (ihrer) Funktion gemäß § 26.

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