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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
(3) Einer Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
(3) Einer Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.