§ 16 TEG 2012 Nachträgliche Vorschreibungen

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

(2) In einer Entscheidung nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.

(4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.

(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsErgibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 3 zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach Paragraph 5, trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2In einer Entscheidung nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.In einer Entscheidung nach Absatz eins, kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Absatz eins, nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.Kann den Erfordernissen nach Paragraph 5, nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Absatz 3, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.06.2023
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

(2) In einer Entscheidung nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.

(4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.

(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsErgibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 3 zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach Paragraph 5, trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2In einer Entscheidung nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.In einer Entscheidung nach Absatz eins, kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Absatz eins, nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.Kann den Erfordernissen nach Paragraph 5, nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Absatz 3, gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten