§ 57 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind zur Erreichung des Haushaltsgleichgewichts, zur Rücklagenbildung, zur Instandsetzung des Vermögens der Stadt, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerplanmäßigen Tilgung (Sondertilgung) bestehender Darlehensschulden zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind zur Erreichung des Haushaltsgleichgewichts, zur Rücklagenbildung, zur Instandsetzung des Vermögens der Stadt, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerplanmäßigen Tilgung (Sondertilgung) bestehender Darlehensschulden zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten