§ 7 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, oder in den Fällen gemäß § 11 und § 13 seinen Stellvertretern, sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufenPartei vertreten darf.

(2) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.

(3) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches EhrenamtAmt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (§ 24) hat.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 04.02.2010 bis 23.12.2021

(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, oder in den Fällen gemäß § 11 und § 13 seinen Stellvertretern, sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufenPartei vertreten darf.

(2) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.

(3) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches EhrenamtAmt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (§ 24) hat.

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