§ 15 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(2) Die Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.

(3) Die Vertrauensleute der Parteien haben spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Die Vorschläge für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Als Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 7 Abs. 2 entsprechen.

(5) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(6) Bestehen Zweifel, ob eine einen Vorschlag erstattende Person die Partei tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag nicht bereits von wenigstens einhundert Wahlberechtigten unterschrieben ist, aufzufordern, den Vorschlag binnen einer Frist von zwei Tagen zu ergänzen.

(7) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern(Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so haben die im Abs. 2 genannten Behörden die erforderliche Zahl von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien zu berufenhat keine Berufung stattzufinden.

(8) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer (ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge zu erstatten. Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(9) Die Wahlleiter haben die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden unverzüglich nach ihrer Bildung ortsüblich kundzumachen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 26.01.1996 bis 23.12.2021

(1) Die Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(2) Die Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.

(3) Die Vertrauensleute der Parteien haben spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Die Vorschläge für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Als Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 7 Abs. 2 entsprechen.

(5) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(6) Bestehen Zweifel, ob eine einen Vorschlag erstattende Person die Partei tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag nicht bereits von wenigstens einhundert Wahlberechtigten unterschrieben ist, aufzufordern, den Vorschlag binnen einer Frist von zwei Tagen zu ergänzen.

(7) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern(Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so haben die im Abs. 2 genannten Behörden die erforderliche Zahl von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien zu berufenhat keine Berufung stattzufinden.

(8) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer (ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge zu erstatten. Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(9) Die Wahlleiter haben die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden unverzüglich nach ihrer Bildung ortsüblich kundzumachen.

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