§ 27 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,

b)

zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,

c)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

d)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

e)

ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 23.12.2011 bis 21.12.2021

(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,

b)

zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,

c)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

d)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

e)

ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

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