§ 16 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte “Ich gelobe” strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 26.01.1996 bis 23.12.2021

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte “Ich gelobe” strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

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