§ 77 StS 1992 § 77

Statut für die Stadt Steyr 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Kontrollausschuss zur Behandlung zuzuweisen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 91/2018)

(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsberichtdas Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach seiner Behandlung durch den GemeinderatAbs. 1 zweiter Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 29.05.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Kontrollausschuss zur Behandlung zuzuweisen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 91/2018)

(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsberichtdas Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach seiner Behandlung durch den GemeinderatAbs. 1 zweiter Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten