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(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:
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(3) Der Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der erforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu informieren:
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(4) Der Betreiber hat der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:
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Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen. (5) Der Betreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderungjeweils unverzüglich nachzuweisen. Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortungwesentliche Änderungen der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umsetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso-III Richtlinie anzuwenden haben.
(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neusten Stand anzupassen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben. Das angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich zu übermitteln.
(8) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen SicherheitsberichtInformationen nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dassLitera a bis e laufend mitzuteilen.
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(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.
(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:
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(11) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebs erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der interne Notfallplan hat den Erfordernissen des Anhang IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie zu entsprechen. Der Betreiber ist bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommen wird, verpflichtet, den internen Notfallplan anzuwenden.
(12) Der Betreiber hat der Behörde den internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.
(13) Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. Mindestens alle drei Jahre hat jedenfalls eine Anpassung des internen Notfallplans zu erfolgen. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(14) Betreiber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass schwere Unfälle eintreten oder folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.
(15) Betreiber einer Anlage haben
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(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:
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(3) Der Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der erforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu informieren:
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(4) Der Betreiber hat der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:
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Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen. (5) Der Betreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderungjeweils unverzüglich nachzuweisen. Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortungwesentliche Änderungen der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umsetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso-III Richtlinie anzuwenden haben.
(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neusten Stand anzupassen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben. Das angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich zu übermitteln.
(8) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen SicherheitsberichtInformationen nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dassLitera a bis e laufend mitzuteilen.
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(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.
(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:
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(12) Der Betreiber hat der Behörde den internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.
(13) Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. Mindestens alle drei Jahre hat jedenfalls eine Anpassung des internen Notfallplans zu erfolgen. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(14) Betreiber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass schwere Unfälle eintreten oder folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.
(15) Betreiber einer Anlage haben
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