§ 33 TEG 2012 Pflichten des Betreibers

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber derBetreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.

(2) Der künftige InhaberBetreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:

a) seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage,

a)

seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage,

b) die Namen, Adressen und Funktionen der für den Betrieb sonst verantwortlichen Personen,

b)

die Namen, Adressen und Funktionen der für den Betrieb sonst verantwortlichen Personen,

c) sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben,

c)

sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben,

d) die genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

d)

die genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

e) den Ort sowie die Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,

e)

den Ort sowie die Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,

f) die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

f)

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

g) eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verstärken können (Domino-Effekte).

g)

eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage und der allenfalls bestehenden Gefahr von Domino-Effekten sowie, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und zu Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, und schließlich Einzelheiten zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(3) Unverzüglich nach einer wesentlichen VergrößerungDer Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der in der Mitteilung nach Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber der Anlage der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilungerforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu übermitteln.informieren:

a)

wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung nach Abs. 2 angegebenen Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe,

b)

wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,

c)

Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

d)

endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebs.

(4) Der Inhaber der Anlage oder die für den Betrieb sonst verantwortliche(n) Person(en)Betreiber hat (haben) der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:

a) den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls,

a)

den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls,

b) die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe,

b)

die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe,

c) die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten,

c)

die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten,

d) die eingeleiteten Sofortmaßnahmen,

d)

die eingeleiteten Sofortmaßnahmen,

e) die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles und

e)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles.

f) laufend wesentliche Änderungen der Informationen nach den lit. a bis e.

Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen.

(5) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. aBetreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde jeweils unverzüglich nachzuweisen.

(6) Der Inhaber einer Anlage Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umsetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs IIhierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso II-III Richtlinie anzuwenden haben.

(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu erstellenübermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, in dem dargelegt wirddie eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.

a)

ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle ausgearbeitet und umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso II-Richtlinie zu seiner Anwendung vorhanden ist,

b)

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden,

c)

die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

d)

interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z 1 der Seveso II-Richtlinie vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen sofort ergriffen werden können, und

e)

der (den) Gemeinde(n) und der Landesregierung ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung sowie zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt wurden.

(7) Weist der Inhaber einer Anlage nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese in den Sicherheitsbericht nicht aufgenommen werden. Die Behörde hat auf Antrag die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts mit Bescheid festzustellen.

(8) Soll eine Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b neu errichtet oder wesentlich geändert werden, soDer Betreiber ist der Behörde gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile nach Abs. 6 lit. a bis d zu umfassenverpflichtet, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der endgültige Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln.

(9) Im Fall einer wesentlichen Änderung einer Anlage hat deren Inhaber das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsberichtin regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändernan den neusten Stand anzupassen. Der Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept ist weiters zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändernDiese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben, jedenfalls aber alle fünf Jahre. Die getroffenen Änderungen sindDas angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich anzuzeigen.(10zu übermitteln.

(8) Der InhaberBetreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

a)

ein Sicherheitskonzept und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso III-Richtlinie umgesetzt wurden,

b)

die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden,

c)

die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

d)

interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie vorliegen und dass darin Angaben zur Ermöglichung der Erstellung externer Notfallpläne gemacht werden,

e)

der (den) Gemeinde(n) und den Organen des Landes ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung und zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt werden, damit diese Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in den in der Nachbarschaft bestehenden Betrieben treffen können.

(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.

(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:

a)

in regelmäßigen fünf Jahren nicht überschreitenden Zeitabschnitten,

b)

aus Anlass eines schweren Unfalls,

c)

bei Eintreten neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, etwa aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von Beinaheunfällen,

d)

wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben,

e)

aufgrund aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren, die aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der Behörde gewonnen wurden.

(11) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des BetriebesBetriebs erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der wesentliche Inhaltinterne Notfallplan hat den Erfordernissen des Anhang IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie zu entsprechen. Der Betreiber ist bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommen wird, verpflichtet, den internen Notfallplans istNotfallplan anzuwenden.

(12) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich anzuzeigenden internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.

(13) Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste, wesentlich geändert haben, mindestens jedoch. Mindestens alle drei Jahre hat jedenfalls eine Anpassung des internen Notfallplans zu erfolgen. DerIn allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen istdes internen Notfallplans der Behörde unverzüglich anzuzeigenzu übermitteln.

(1114) Die InhaberBetreiber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwererbesteht, dass schwere Unfälle bestehteintreten oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der InhaberBetreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(1215) Der InhaberBetreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat:haben

a) die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können,

a)

die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls ohne Aufforderung regelmäßig und in angemessener Form, längstens jedoch alle fünf Jahre, klar und verständlich zu informieren. Diese Informationen haben zumindest die im Anhang V der Seveso III-Richtlinie genannten Angaben zu enthalten und sind regelmäßig, zumindest alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit auch auf elektronischem Weg ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- sowie des Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, und

b) der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

b)

sofern es sich dabei um eine Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b handelt, der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.05.2015

(1) Der Inhaber derBetreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.

(2) Der künftige InhaberBetreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:

a) seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage,

a)

seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage,

b) die Namen, Adressen und Funktionen der für den Betrieb sonst verantwortlichen Personen,

b)

die Namen, Adressen und Funktionen der für den Betrieb sonst verantwortlichen Personen,

c) sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben,

c)

sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben,

d) die genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

d)

die genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

e) den Ort sowie die Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,

e)

den Ort sowie die Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,

f) die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

f)

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

g) eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verstärken können (Domino-Effekte).

g)

eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage und der allenfalls bestehenden Gefahr von Domino-Effekten sowie, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und zu Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, und schließlich Einzelheiten zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(3) Unverzüglich nach einer wesentlichen VergrößerungDer Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der in der Mitteilung nach Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber der Anlage der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilungerforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu übermitteln.informieren:

a)

wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung nach Abs. 2 angegebenen Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe,

b)

wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,

c)

Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

d)

endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebs.

(4) Der Inhaber der Anlage oder die für den Betrieb sonst verantwortliche(n) Person(en)Betreiber hat (haben) der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:

a) den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls,

a)

den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls,

b) die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe,

b)

die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe,

c) die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten,

c)

die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten,

d) die eingeleiteten Sofortmaßnahmen,

d)

die eingeleiteten Sofortmaßnahmen,

e) die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles und

e)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles.

f) laufend wesentliche Änderungen der Informationen nach den lit. a bis e.

Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen.

(5) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. aBetreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde jeweils unverzüglich nachzuweisen.

(6) Der Inhaber einer Anlage Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umsetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs IIhierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso II-III Richtlinie anzuwenden haben.

(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu erstellenübermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, in dem dargelegt wirddie eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.

a)

ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle ausgearbeitet und umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso II-Richtlinie zu seiner Anwendung vorhanden ist,

b)

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden,

c)

die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

d)

interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z 1 der Seveso II-Richtlinie vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen sofort ergriffen werden können, und

e)

der (den) Gemeinde(n) und der Landesregierung ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung sowie zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt wurden.

(7) Weist der Inhaber einer Anlage nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese in den Sicherheitsbericht nicht aufgenommen werden. Die Behörde hat auf Antrag die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts mit Bescheid festzustellen.

(8) Soll eine Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b neu errichtet oder wesentlich geändert werden, soDer Betreiber ist der Behörde gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile nach Abs. 6 lit. a bis d zu umfassenverpflichtet, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der endgültige Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln.

(9) Im Fall einer wesentlichen Änderung einer Anlage hat deren Inhaber das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsberichtin regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändernan den neusten Stand anzupassen. Der Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept ist weiters zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändernDiese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben, jedenfalls aber alle fünf Jahre. Die getroffenen Änderungen sindDas angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich anzuzeigen.(10zu übermitteln.

(8) Der InhaberBetreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

a)

ein Sicherheitskonzept und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso III-Richtlinie umgesetzt wurden,

b)

die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden,

c)

die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

d)

interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie vorliegen und dass darin Angaben zur Ermöglichung der Erstellung externer Notfallpläne gemacht werden,

e)

der (den) Gemeinde(n) und den Organen des Landes ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung und zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt werden, damit diese Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in den in der Nachbarschaft bestehenden Betrieben treffen können.

(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.

(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:

a)

in regelmäßigen fünf Jahren nicht überschreitenden Zeitabschnitten,

b)

aus Anlass eines schweren Unfalls,

c)

bei Eintreten neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, etwa aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von Beinaheunfällen,

d)

wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben,

e)

aufgrund aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren, die aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der Behörde gewonnen wurden.

(11) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des BetriebesBetriebs erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der wesentliche Inhaltinterne Notfallplan hat den Erfordernissen des Anhang IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie zu entsprechen. Der Betreiber ist bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommen wird, verpflichtet, den internen Notfallplans istNotfallplan anzuwenden.

(12) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich anzuzeigenden internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.

(13) Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste, wesentlich geändert haben, mindestens jedoch. Mindestens alle drei Jahre hat jedenfalls eine Anpassung des internen Notfallplans zu erfolgen. DerIn allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen istdes internen Notfallplans der Behörde unverzüglich anzuzeigenzu übermitteln.

(1114) Die InhaberBetreiber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwererbesteht, dass schwere Unfälle bestehteintreten oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der InhaberBetreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(1215) Der InhaberBetreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat:haben

a) die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können,

a)

die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls ohne Aufforderung regelmäßig und in angemessener Form, längstens jedoch alle fünf Jahre, klar und verständlich zu informieren. Diese Informationen haben zumindest die im Anhang V der Seveso III-Richtlinie genannten Angaben zu enthalten und sind regelmäßig, zumindest alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit auch auf elektronischem Weg ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- sowie des Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, und

b) der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

b)

sofern es sich dabei um eine Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b handelt, der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

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