§ 39 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Jener Bereich in Tirol, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer in Tirol.

(2) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Der Regelzonenführer ist verpflichtet:

a)

zur Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

b)

zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

c)

zur Organisation und zum Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve,

d)

zu Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und zur Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

e)

zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters diezur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden,sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der VorrangVerordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdbeschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

f)

zum Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

g)

zur Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

h)

zur Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,

i)

zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle und zur Bereitstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

j)

zur Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

k)

zum Abschluss von Verträgen über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln,

l)

zur Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Landesregierung,

m)

zur Erstellung eines Gleichbehandlungsprogrammes, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen nach lit. o eingehalten werden,

n)

zur Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren nach § 67 und § 69 ElWOG 2010. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen hat jedenfalls die Anzahl der abgegebenen Angebote, die Anzahl der Teilnehmer, den maximalen Leistungspreis (E/MW), den Grenzleistungspreis (E/MW) sowie eine anonymisierte Übersicht der Einzelangebote zu umfassen,

o)

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 4 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

p)

zur Zusammenarbeit mit der Agentur und der Regulierungsbehörde, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,

q)

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten erstrecken,

r)

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe nach den Vorgaben der Verordnung (EGEU) Nr. 7142019/2009943 zu koordinieren,

s)

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

t)

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

u)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

v)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

w)

zur Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jeder Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,

x)

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen,

y)

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

Stand vor dem 02.06.2021

In Kraft vom 26.10.2018 bis 02.06.2021

(1) Jener Bereich in Tirol, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer in Tirol.

(2) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Der Regelzonenführer ist verpflichtet:

a)

zur Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

b)

zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

c)

zur Organisation und zum Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve,

d)

zu Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und zur Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

e)

zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters diezur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden,sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der VorrangVerordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdbeschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

f)

zum Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

g)

zur Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

h)

zur Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,

i)

zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle und zur Bereitstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

j)

zur Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

k)

zum Abschluss von Verträgen über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln,

l)

zur Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Landesregierung,

m)

zur Erstellung eines Gleichbehandlungsprogrammes, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen nach lit. o eingehalten werden,

n)

zur Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren nach § 67 und § 69 ElWOG 2010. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen hat jedenfalls die Anzahl der abgegebenen Angebote, die Anzahl der Teilnehmer, den maximalen Leistungspreis (E/MW), den Grenzleistungspreis (E/MW) sowie eine anonymisierte Übersicht der Einzelangebote zu umfassen,

o)

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 4 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

p)

zur Zusammenarbeit mit der Agentur und der Regulierungsbehörde, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,

q)

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten erstrecken,

r)

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe nach den Vorgaben der Verordnung (EGEU) Nr. 7142019/2009943 zu koordinieren,

s)

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

t)

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

u)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

v)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

w)

zur Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jeder Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,

x)

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen,

y)

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

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