§ 25 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muß. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, und die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen gemäß § 24 Abs. 6, die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2021

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muß. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, und die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen gemäß § 24 Abs. 6, die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

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