§ 26 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2018BGBl. I Nr. 108/2021, sowie für Zwecke der Statistik AbschriftenAusdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der AbschriftenAusdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der AbschriftenAusdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 23.12.2021

(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2018BGBl. I Nr. 108/2021, sowie für Zwecke der Statistik AbschriftenAusdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der AbschriftenAusdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der AbschriftenAusdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten