§ 28 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Über EinsprücheBerichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem EinspruchswerberAntragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte EinsprücheBerichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 13.07.2019 bis 23.12.2021

(1) Über EinsprücheBerichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem EinspruchswerberAntragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte EinsprücheBerichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

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