§ 31 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegenunter Beifügung der gemäß § 34 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, wobei in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben sind.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2021

(1) Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegenunter Beifügung der gemäß § 34 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, wobei in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben sind.

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