§ 1 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Pflichtschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 64/2018)

(3) Die Bezeichnung einer Schule wird vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart zu enthalten. Neben eigennamenähnlichen Zusätzen sind auch Zusätze, die auf allfällige schulautonome Schwerpunkte hinweisen, zulässig. Namensgebungen und Zusätze, die der Aufgabe der österreichischen Schule zuwiderlaufen, unberechtigt gewählt wurden oder nicht (mehr) zutreffen, können von der Bildungsdirektion untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 80/2006, 57/2014, 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Pflichtschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 64/2018)

(3) Die Bezeichnung einer Schule wird vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart zu enthalten. Neben eigennamenähnlichen Zusätzen sind auch Zusätze, die auf allfällige schulautonome Schwerpunkte hinweisen, zulässig. Namensgebungen und Zusätze, die der Aufgabe der österreichischen Schule zuwiderlaufen, unberechtigt gewählt wurden oder nicht (mehr) zutreffen, können von der Bildungsdirektion untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 80/2006, 57/2014, 64/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten