§ 55 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

a) mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

a)

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

b) mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilernetzes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

b)

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilernetzes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

c) mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass ein Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

c)

mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass ein Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

d) mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

d)

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

e) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

e)

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

f) mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilernetz aufgrund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

f)

mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilernetz aufgrund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter oder, falls sie eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.

(6) Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder die Verlassenschaft des Verteilernetzbetreibers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.12.2019

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

a) mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

a)

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

b) mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilernetzes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

b)

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilernetzes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

c) mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass ein Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

c)

mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass ein Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

d) mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

d)

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

e) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

e)

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

f) mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilernetz aufgrund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

f)

mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilernetz aufgrund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter oder, falls sie eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.

(6) Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder die Verlassenschaft des Verteilernetzbetreibers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

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