§ 60 TEG 2012 Ausschreibung der Primärregelleistung

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe dieser Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 oder in gesonderten, ebenfalls nach § 41 ElWOG 2010 zu genehmigenden Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. im Internetauf der Internetseite des Regelzonenführers) zu veröffentlichen sind.

(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(4) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die nach Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.12.2018

(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe dieser Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 oder in gesonderten, ebenfalls nach § 41 ElWOG 2010 zu genehmigenden Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. im Internetauf der Internetseite des Regelzonenführers) zu veröffentlichen sind.

(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(4) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die nach Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

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