§ 66a TEG 2012 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Weise (z. B. im Internetauf der Internetseite der Versorger) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben zumindest zu enthalten:

a)

den Namen und die Adresse des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten,

b)

die erbrachten Leistungen und die angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,

c)

den Energiepreis in Cent/kWh einschließlich allfälliger Zuschläge und Abgaben,

d)

die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

e)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,

f)

Hinweise auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie auf die Freiheit von Wechselgebühren bei einem Lieferantenwechsel (§ 76 ElWOG 2010),

g)

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 66 erfolgt,

h)

Modalitäten, nach welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor dem Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie etwa der mehrmaligen Missachtung von Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Weise (z. B. im Internetauf der Internetseite der Versorger) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben zumindest zu enthalten:

a)

den Namen und die Adresse des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten,

b)

die erbrachten Leistungen und die angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,

c)

den Energiepreis in Cent/kWh einschließlich allfälliger Zuschläge und Abgaben,

d)

die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

e)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,

f)

Hinweise auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie auf die Freiheit von Wechselgebühren bei einem Lieferantenwechsel (§ 76 ElWOG 2010),

g)

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 66 erfolgt,

h)

Modalitäten, nach welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor dem Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie etwa der mehrmaligen Missachtung von Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.

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