§ 38 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 35 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 22a Abs. 1 und 2) hat der Kreiswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 35 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den in § 35 Abs. 6 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 35 Abs. 7) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser vom Kreiswahlleiter aufzufordern, spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 13.07.2019 bis 23.12.2021

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 35 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 22a Abs. 1 und 2) hat der Kreiswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 35 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den in § 35 Abs. 6 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 35 Abs. 7) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser vom Kreiswahlleiter aufzufordern, spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

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