§ 6 Oö. POG 1992 § 6

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Landesgesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs gemäß § 47 (soweit der Bürgermeister zuständige Behörde ist) und der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhalter zukommen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen vier Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, so kann Zustimmung angenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.05.1992 bis 31.12.2018
§ 6

Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Landesgesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs gemäß § 47 (soweit der Bürgermeister zuständige Behörde ist) und der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhalter zukommen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen vier Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, so kann Zustimmung angenommen werden.

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