§ 8 Oö. POG 1992 Aufbau

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Volksschule umfasst

1.

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

a)

der Grundstufe I und

b)

der Grundstufe II, sowie

2.

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfasst die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen - ausgenommen bei gemeinsamer Führung der Grundschule - jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinander folgende - Schulstufen zu umfassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 44/1999)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2018

(1) Die Volksschule umfasst

1.

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

a)

der Grundstufe I und

b)

der Grundstufe II, sowie

2.

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfasst die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen - ausgenommen bei gemeinsamer Führung der Grundschule - jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinander folgende - Schulstufen zu umfassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 44/1999)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten