§ 11b Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

§ 11b

Sprachförderkurse für außerordentliche Schüler

(1) Für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat.

(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Führung der Sprachförderkurse ist zulässig.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 80/2006LGBl. Nr. 34/2009)

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2008

§ 11b

Sprachförderkurse für außerordentliche Schüler

(1) Für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat.

(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Führung der Sprachförderkurse ist zulässig.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 80/2006LGBl. Nr. 34/2009)

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