§ 13 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 57/2014, 64/2018)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 57/2014, 64/2018)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

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