§ 1 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die

a)

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder

b)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete)

zum Land Tirol stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75;

b)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt;

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

d)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

e)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;

f)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;

h)

Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten;

i)

Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

j)

Personen, für deren Dienstverhältnis die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27,das Gutsangestelltengesetz gilt;

k)

Personen, für deren Dienstverhältnisdie das GutsangestelltengesetzBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

l) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

ml)

Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;

nm)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2020 bis 30.06.2021

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die

a)

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder

b)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete)

zum Land Tirol stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75;

b)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt;

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

d)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

e)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;

f)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;

h)

Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten;

i)

Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

j)

Personen, für deren Dienstverhältnis die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27,das Gutsangestelltengesetz gilt;

k)

Personen, für deren Dienstverhältnisdie das GutsangestelltengesetzBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

l) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

ml)

Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;

nm)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

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