§ 15 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn

1.

dadurch die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschritten wird,

2.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und

3.

die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.

Auf § 14 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2009)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn

1.

dadurch die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschritten wird,

2.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und

3.

die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.

Auf § 14 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2009)

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