§ 15c Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Neue Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020

(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Neue Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

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