§ 15e Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrerinnen und -lehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplans entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplans in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereichs entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2015, 113/2019)

(2) Für jede Neue Mittelschule sind eine Leiterin bzw. ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(3) An ganztägigen Schulformen kann eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiterin bzw. Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl. Nr. 96/2015, 50/2017)

(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechts, bei Religionslehrerinnen und -lehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechts, nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2020

(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrerinnen und -lehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplans entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplans in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereichs entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2015, 113/2019)

(2) Für jede Neue Mittelschule sind eine Leiterin bzw. ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(3) An ganztägigen Schulformen kann eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiterin bzw. Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl. Nr. 96/2015, 50/2017)

(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechts, bei Religionslehrerinnen und -lehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechts, nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

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