§ 19 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse

1.

einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht,

2.

einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn,

3.

einer sonstigen Sonderschule darf 13, sofern in dieser Klasse aber Schüler mehrerer Schulstufen gemeinsam unterrichtet werden, zwölf

nicht übersteigen. Befindet sich in einer Klasse einer Sonderschule der unter Z 3 fallenden Arten eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder oder eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, denen der Besuch einer Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder bzw. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, so vermindern sich die unter Z 3 festgesetzten Klassenschülerhöchstzahlen jeweils um die Zahl dieser Schüler, höchstens jedoch auf die nach Z 1 bzw. nach Abs. 2 ansonsten geltenden Klassenschülerhöchstzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2009, 49/2016)

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse

1.

einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht,

2.

einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn,

3.

einer sonstigen Sonderschule darf 13, sofern in dieser Klasse aber Schüler mehrerer Schulstufen gemeinsam unterrichtet werden, zwölf

nicht übersteigen. Befindet sich in einer Klasse einer Sonderschule der unter Z 3 fallenden Arten eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder oder eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, denen der Besuch einer Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder bzw. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, so vermindern sich die unter Z 3 festgesetzten Klassenschülerhöchstzahlen jeweils um die Zahl dieser Schüler, höchstens jedoch auf die nach Z 1 bzw. nach Abs. 2 ansonsten geltenden Klassenschülerhöchstzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2009, 49/2016)

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

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