§ 20 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sindSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und MathematikSchüler mehrerer Klassen entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppenihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 5 Schulorganisationsgesetz) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, LGBl.Nr. 5/201364/2018, 64/2018113/2019)

(3a) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

(4) Polytechnische Schulen können auch als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sindSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und MathematikSchüler mehrerer Klassen entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppenihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 5 Schulorganisationsgesetz) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, LGBl.Nr. 5/201364/2018, 64/2018113/2019)

(3a) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

(4) Polytechnische Schulen können auch als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten