§ 70a LTWO 1995 (weggefallen)

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2010 bis 31.12.9999
(1) Die Kreiswahlbehörde prüft die gemäß § 54b im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses§ 70a LTWO 1995 seit 04.02.2010 weggefallen. Die Anzahl der übernommenen Wahlkarten ist in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54b Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat von den Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, 30 Wahlkarten auszusondern. Diese sind bis zum achten Tag nach dem Wahltag amtlich zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.

(3) Wenn die Anzahl der danach verbleibenden Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, geringer als 30 ist, sind sämtliche Wahlkarten bis zum achten Tag nach dem Wahltag zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.

(4) Wenn der Fall des Abs. 3 nicht eintritt, öffnet die Kreiswahlbehörde die restlichen Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen verschließbaren Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Kreiswahlbehörde die ermittelten Ergebnisse unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

Stand vor dem 04.02.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 04.02.2010
(1) Die Kreiswahlbehörde prüft die gemäß § 54b im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses§ 70a LTWO 1995 seit 04.02.2010 weggefallen. Die Anzahl der übernommenen Wahlkarten ist in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54b Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat von den Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, 30 Wahlkarten auszusondern. Diese sind bis zum achten Tag nach dem Wahltag amtlich zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.

(3) Wenn die Anzahl der danach verbleibenden Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, geringer als 30 ist, sind sämtliche Wahlkarten bis zum achten Tag nach dem Wahltag zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.

(4) Wenn der Fall des Abs. 3 nicht eintritt, öffnet die Kreiswahlbehörde die restlichen Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen verschließbaren Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Kreiswahlbehörde die ermittelten Ergebnisse unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

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