§ 24 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

§ 24

Aufbau

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2) § 8 Abs. 2 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 16.05.1992 bis 31.08.1999

e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

§ 24

Aufbau

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2) § 8 Abs. 2 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

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