§ 73 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 71 Abs. 2 und 72 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen

gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 26.01.1996 bis 23.12.2021

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 71 Abs. 2 und 72 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen

gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

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