§ 27 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

§ 27

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen (z.B. zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.

(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn

1.

dadurch die Klassenschülerzahl 20 nicht unterschritten wird,

2.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und

3.

die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 1/1995LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 16.05.1992 bis 31.08.2018

§ 27

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen (z.B. zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.

(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn

1.

dadurch die Klassenschülerzahl 20 nicht unterschritten wird,

2.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und

3.

die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 1/1995LGBl. Nr. 64/2018)

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