§ 74 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 73a hat dieDie Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei sind die gemäß § 72 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sowie die gemäß § 73a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkuverts unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Das endgültige ErgebnisWahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu gebenbekanntzugeben.

(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.12.2021

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 73a hat dieDie Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei sind die gemäß § 72 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sowie die gemäß § 73a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkuverts unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Das endgültige ErgebnisWahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu gebenbekanntzugeben.

(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

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