§ 78 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß § 74,

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form,

5.

die Wahlzahl,

6.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate,

7.

die Zahl der Restmandate,

8.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen,

9.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Vorzugsstimmen,

Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

10.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen und

11.

die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 40 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 05.02.2010 bis 23.12.2021

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß § 74,

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form,

5.

die Wahlzahl,

6.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate,

7.

die Zahl der Restmandate,

8.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen,

9.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Vorzugsstimmen,

Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

10.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen und

11.

die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 40 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

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