§ 30 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme darauf, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder eine Neue Mittelschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Neuen Mittelschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müssten. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Neue Mittelschulen errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Standort einer Neuen Mittelschule auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfasst. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Öffentliche Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme darauf, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder eine Neue Mittelschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Neuen Mittelschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müssten. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Neue Mittelschulen errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Standort einer Neuen Mittelschule auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfasst. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten