§ 80 LTWO 1995 Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen

Landtagswahlordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 54 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 26.01.1996 bis 25.07.2005

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 54 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten