§ 81 LTWO 1995 Einbringung der Landeswahlvorschläge

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Parteien, welche gemäß § 35 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Landesliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Landesliste sind die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder NachnamensFamiliennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint. Die Landesliste darf höchstens 36 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- oder NachnameFamilienname und Vorname, Beruf, Adresse).

(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen. Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.

(6) Wenn auf dem Landeswahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wurde oder bei einem Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters ist § 37 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 06.10.2012 bis 12.07.2019

(1) Parteien, welche gemäß § 35 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Landesliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Landesliste sind die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder NachnamensFamiliennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint. Die Landesliste darf höchstens 36 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- oder NachnameFamilienname und Vorname, Beruf, Adresse).

(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen. Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.

(6) Wenn auf dem Landeswahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wurde oder bei einem Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters ist § 37 sinngemäß anzuwenden.

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