§ 83 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 82) werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, welche mindestens 4 vH der für ihre Partei landesweit abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Wahlwerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlags zuzuweisen. Ist ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Abgeordneter gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenden Mandate gilt § 85 Abs. 3 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen,

2.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate,

3.

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 82 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Namen der anwesenden Mitglieder und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer sowie Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde,

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 2.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 05.02.2010 bis 23.12.2021

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 82) werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, welche mindestens 4 vH der für ihre Partei landesweit abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Wahlwerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlags zuzuweisen. Ist ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Abgeordneter gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenden Mandate gilt § 85 Abs. 3 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen,

2.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate,

3.

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 82 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Namen der anwesenden Mitglieder und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer sowie Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde,

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 2.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

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