§ 39 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen oder Klassen einer Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen oder Klassen einer Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

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