§ 40 Oö. POG 1992 § 40

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schulsprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.

(3) Die BezirksverwaltungsbehördeBildungsdirektion hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesschulrat, der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen. Soll sich jedoch der Schulsprengel auf das ganze Landesgebiet erstrecken, so ist er durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; vor Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat zu hören. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(5) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald die Bildungsdirektion mit den beteiligten LandesregierungenLändern über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt habenhat. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schulsprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.

(3) Die BezirksverwaltungsbehördeBildungsdirektion hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesschulrat, der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen. Soll sich jedoch der Schulsprengel auf das ganze Landesgebiet erstrecken, so ist er durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; vor Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat zu hören. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(5) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald die Bildungsdirektion mit den beteiligten LandesregierungenLändern über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt habenhat. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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