§ 41 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

§ 41

Volksschulsprengel - Vorschulstufe

(1) Der für eine VolksschuleEntfallen (Grundschule) festgesetzte Schulsprengel bildet - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - auch den Pflichtsprengel der Vorschulstufe der betreffenden Volksschule.

(2) Die Berechtigungssprengel für Vorschulstufen sind so festzusetzen, daß Vorschulstufen mit möglichst hoher Organisationsform (möglichst Vorschulklassen) zustandekommen. Die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken.

(3) Im Berechtigungssprengel sind jene Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Vorschulstufe aufzunehmen, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch der Vorschulstufe in Betracht kommen.

(4) Zuständig zur Festsetzung der Berechtigungssprengel (Abs. 2) ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.Anm: § 40 Abs. 4 LGBl. Nr. 44/1999und 5 ist sinngemäß anzuwenden.)

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 16.05.1992 bis 31.08.1999

§ 41

Volksschulsprengel - Vorschulstufe

(1) Der für eine VolksschuleEntfallen (Grundschule) festgesetzte Schulsprengel bildet - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - auch den Pflichtsprengel der Vorschulstufe der betreffenden Volksschule.

(2) Die Berechtigungssprengel für Vorschulstufen sind so festzusetzen, daß Vorschulstufen mit möglichst hoher Organisationsform (möglichst Vorschulklassen) zustandekommen. Die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken.

(3) Im Berechtigungssprengel sind jene Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Vorschulstufe aufzunehmen, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch der Vorschulstufe in Betracht kommen.

(4) Zuständig zur Festsetzung der Berechtigungssprengel (Abs. 2) ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.Anm: § 40 Abs. 4 LGBl. Nr. 44/1999und 5 ist sinngemäß anzuwenden.)

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