§ 42 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(1a) Für die Neuen Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, LGBl.Nr. 49/201664/2018, 64/2018113/2019)

(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Der Berechtigungssprengel umfasst das Gebiet, aus welchem die für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(1a) Für die Neuen Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, LGBl.Nr. 49/201664/2018, 64/2018113/2019)

(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Der Berechtigungssprengel umfasst das Gebiet, aus welchem die für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

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