§ 31 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.

(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2021

(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.

(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.

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