§ 51a Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwands für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung eines Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik an einer öffentlichen Pflichtschule im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Pflichtschulen stehen und nicht vom Bund auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 27a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, ersetzt werden, auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.

(2) Einzugsgemeinden im Sinn des Abs. 1 sind die Standortgemeinden jener öffentlichen Pflichtschulen, welche über das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik betreut werden.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind Kosten des laufenden Betriebs der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018, 11/2015)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.08.2018
(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwands für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung eines Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik an einer öffentlichen Pflichtschule im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Pflichtschulen stehen und nicht vom Bund auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 27a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, ersetzt werden, auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.

(2) Einzugsgemeinden im Sinn des Abs. 1 sind die Standortgemeinden jener öffentlichen Pflichtschulen, welche über das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik betreut werden.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind Kosten des laufenden Betriebs der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018, 11/2015)

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