§ 53 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2002 bis 31.12.9999

§ 53

Gastschulbeiträge

(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im SinneSinn der Abs. 2 und 3bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daßdass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.

(2) Besuchen Schüler eine allgemeinbildende Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß § 47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Schulpflichtige lediglich zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.

(2) Für Schüler, die zum Zweck des Besuchs einer allgemein bildenden Pflichtschule oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht.

(3) Für Schüler, die auf Grund einer Bewilligung nach § 47 eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.

(4) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, so hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(45) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995LGBl. Nr. 30/2002)

Stand vor dem 30.04.2002

In Kraft vom 16.05.1992 bis 30.04.2002

§ 53

Gastschulbeiträge

(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im SinneSinn der Abs. 2 und 3bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daßdass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.

(2) Besuchen Schüler eine allgemeinbildende Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß § 47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Schulpflichtige lediglich zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.

(2) Für Schüler, die zum Zweck des Besuchs einer allgemein bildenden Pflichtschule oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht.

(3) Für Schüler, die auf Grund einer Bewilligung nach § 47 eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.

(4) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, so hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(45) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995LGBl. Nr. 30/2002)

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