§ 55 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind.

(3) Soweit dies für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(4) In den Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist in allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulerhalter ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(5) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind.

(3) Soweit dies für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(4) In den Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist in allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulerhalter ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(5) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten