§ 59 Oö. POG 1992 § 59

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Mit der Aufnahme des Schulbetriebs sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ausschließlich Schulzwecken gewidmet. Sie dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 64/2018)

(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung bei Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Berufsschulen der LandesregierungBildungsdirektion. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist. In den Verfahren zur Aufhebung der Widmung ist der Landesschulrat zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002, 5/2013LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/1997)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Mit der Aufnahme des Schulbetriebs sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ausschließlich Schulzwecken gewidmet. Sie dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 64/2018)

(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung bei Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Berufsschulen der LandesregierungBildungsdirektion. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist. In den Verfahren zur Aufhebung der Widmung ist der Landesschulrat zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002, 5/2013LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/1997)

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