§ 60 Oö. POG 1992 § 60

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 15.07.2016 bis 31.08.2018

Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

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